Betriebsarzt-Leistungen
Grundsätzlich besteht Arbeitssicherheit aus Technik (Sicherheitstechnik) und Medizin (Arbeitsmedizin). Diese Bereiche werden durch den Sicherheitstechniker (Fachkraft für Arbeitssicherheit, nicht zu verwechseln mit dem Sicherheitsbeauftragten) und den Arbeitsmediziner (Betriebsarzt) betreut. Zur sogenannten "Bestellung" eines Betriebsarztes, bzw. eines Sicherheitstechnikers, verpflichtet das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG).
- Betriebsärztliche Betreuung von Unternehmen / Betrieben.
- Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach der Verordnung über die Arbeitsmedizinische Vorsorge (ArbMedVV):
- Die sogenannten „G“ -Untersuchungen nach der Verordnung über die Arbeitsmedizinische Vorsorge (ArbMedVV),
die im Jahr 2008 in Kraft trat, und die Berufsgenossenschaftliche Vorschrift Nr. 4 (BGV A4) ersetzte.
- Bekannte Beispiele sind z.B. die Untersuchung für Mitarbeiter, die beruflich in das außereuropäische Ausland reisen
(G 35), die Bildschirmarbeitsplatzuntersuchung für Büropersonal (G 35), die Feuerwehruntersuchung, bzw. die Atemschutzuntersuchung
(G 26) oder die Lärmuntersuchung (G 20), die Untersuchung für Schweißer (G 39), die Untersuchung
für infektionsgefährdetes Personal (Arzthelferinnen, Ärzte, auch Kanalarbeiter und Straßenwerker), außerdem viele
andere mehr.
- Arbeitsmedizinische Untersuchungen nach dem Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) bzw. Strahlenschutzverordnung (StrlSchV)
- Betriebliche Wiedereingliederung
- Mutterschutz
- Einstellungsuntersuchungen und Wunschuntersuchungen